Spiel- und Platzordnung

des Vereins Sportclub Bibersfeld e.V.

§1 Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Spiel- und Platzordnung erstreckt sich auf die Sportplätze in der „Starkholzbacher Straße“ und „Luckenbacher Straße“ in Bibersfeld.

Sie dient der Klarheit und Information über die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit auf den Sportplatzgeländen. Sie sind für alle Benutzer(innen) und Besucher(innen) innerhalb des Wirkungsbereichs des SC Bibersfeld verbindlich. Mit dem Betreten des Sportgeländes haben sie die Bestimmungen dieser Richtlinien sowie aller sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einzuhalten.

Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Veranstalter für die Beachtung der Benutzungsrichtlinien verantwortlich.

Diese Ordnung regelt die Rechte und Pflichten der Benutzer.

§2 Zweckbestimmungen der Sportplätze

Die Sportplätze dienen der sportlichen Betätigung und Gesunderhaltung sowie der Abhaltung sportlicher Veranstaltungen.

Vorrangig werden die Sportplätze der Stadt Schwäbisch Hall dem ansässigen Verein zur Durchführung von wöchentlichem Trainings- und Sportbetrieb und sonstigen sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

3 Hausrecht

Das Hausrecht für die Sportplätze wurde von der Stadt Schwäbisch Hall dem SC Bibersfeld sowie den von ihm Beauftragten übertragen; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die zuständigen Mitarbeiter(innen) der Stadt Schwäbisch Hall haben jederzeit Zutritt zu den Sportplätzen.

Benutzer(innen), die dieser Ordnung zuwiderhandeln, kann die Benutzung der Sportplätze untersagt und vom gesamten Sportgelände verwiesen werden.

Jegliche Werbung ist nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet.

§4 Pflichten

Bei Benutzung der Sportplatzanlagen wird diese Spiel- und Platzordnung als verbindlich anerkannt.

Jede(r) Benutzer(in) hat dafür zu sorgen, die Sportplätze sachgemäß, schonend und pfleglich zu behandeln und in einem Zustand zu erhalten, der ihrem Zweck dienlich ist und hat alles zu unterlassen, was der allgemeinen Ordnung entgegensteht.

Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Sportplätze so gering wie möglich gehalten werden.

Die Übungsleiter(innen) haben dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Spiel- und Übungsgeräte nach Benutzung auf Vollständigkeit überprüft werden. Abirrende Bälle (Vereinseigentum) sind zeitnah zu suchen und zu holen.

Jede(r) Übungsleiter(in) oder auch Veranstalter(in) hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Sportplätze in einem ordentlichen Zustand verlassen werden. „Veranstalter“ ist jeder im Verein, der /die eine Zusammenkunft, Spiel, Training oder Fest ausrichtet, organisiert, arrangiert oder durchführt.

Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Abfälle, die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken stammen, sind vom jeweiligen Veranstalter auf eigene Rechnung zu entsorgen.

Die Übungsleiter(innen) sind für die sachgemäße Benutzung einzelner Sportgeräte verantwortlich, insbesondere die beweglichen Fußballtore vor dem Umstürzen zu sichern.

Alle beweglichen Sportgeräte und Einrichtungsgegenstände (z.B. bewegliche Tore, Hürden) usw. dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden und sofort nach Gebrauch weg- bzw. abzuräumen. Sie sind nach dem Gebrauch an den hierfür bestimmten Platz zurückzubringen und ordnungsgemäß abzustellen und zu sichern.

 

§5 Überlassung

Durch die Stadt Schwäbisch Hall kann eine Benutzung der Sportplätze untersagt werden. Insbesondere wenn zwischenzeitlich Versagungsgründe auftreten bei denen die Plätze Schaden nehmen könnten. Dies könnten u.a. folgende sein:
- bei schlechten Witterungsverhältnissen
- bei Gefahr einer zu starken Beanspruchung des Platzes
- wenn Erhaltungsmaßnahmen und/oder Instandsetzungsmaßnahmen notwendig sind

Liegt eine Unbespielbarkeit der Plätze vor, ist die Benutzung nicht gestattet. Ob Unbespielbarkeit vorliegt entscheidet die Stadt Schwäbisch Hall bzw. eine „Platzkommission“ des SC Bibersfeld. Dieser Platzkommission gehören der Abteilungsleiter Fußball, Mannschaftsbetreuer der betroffenen Mannschaften und ein Vorstandsmitglied an.

Nicht zulässig ist die Ausübung von Sportarten, die zu einer übermäßigen Lärmbelästigung führen oder die Anlagen und Einrichtungen mehr als üblich in Anspruch nehmen.

§6 Umfang der Benutzung

Der Übungs- und Wettkampfbetrieb unter Flutlicht ist spätestens um 22:00 Uhr zu beenden. Die Umkleide- und Duschräume sind spätestens um 24:00 Uhr zu verlassen.

Die komplette Flutlichtanlage darf nur eingeschaltet werden, wenn 10 oder mehr Personen am Training teilnehmen. Bei 5 bis 9 Personen ist es erlaubt, die halbe Platzseite zu beleuchten. Nehmen weniger als 5 Personen am Training teil, darf das Flutlicht nicht eingeschaltet werden. Die Verantwortlichen tragen eigenverantwortlich Sorge, dass die Stromkosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Strom verschwendet wird.

Bei den alljährlichen sommerlichen Platz- und Pflegemaßnahmen ist seitens der Herrenmannschaften aktiv mitzuarbeiten.

§7 Übergabe und Übernahme

Die Sportplätze dürfen nur zu den in den Zweckbestimmungen genannten Tätigkeiten und zu den vereinbarten Rahmenbedingungen benutzt werden, die Überlassung an Dritte ist nicht statthaft.

Die Sportplätze dürfen während des Trainingsbetriebs nur in Anwesenheit eines(r) verantwortlichen Übungsleiters(in) genutzt werden.

Abfälle, die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken stammen, sind vom jeweiligen Veranstalter ordnungsgemäß und auf eigene Rechnung zu entsorgen.

Die Umkleidekabinen, Duschen und Toiletten sind sauber zu halten. Sportschuhe sind vor dem Betreten der Umkleidekabinen gründlich zu reinigen oder auszuziehen. Die Räume sind besenrein zu verlassen.

§8 Besondere Bestimmungen

Die Lautstärke von Übertragungsanlagen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Die Übertragung von Musik zu besonderen Anlässen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Ruhestörungen der Nachbarn sind zu vermeiden.

Die Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten.

Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht ist unzulässig, ebenso ist es streng verboten Raketen, Pyrotechnik und Nebelkerzen oder ähnliches anzuzünden. Bei Zuwiderhandlung wird sofort ein Platzverbot erteilt.

Die Sportplätze dürfen nicht mit Fahrzeugen jeglicher Art befahren und beparkt werden. Fahrzeuge müssen auf dem Parkplatz oberhalb der Sportanlagen abgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Fahrräder, Roller, Motorräder u.ä.. Das Parken auf den angrenzenden Wegen ist nicht möglich. Der öffentliche Verkehr darf nicht behindert werden.

In der Feuerwehrzufahrt dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge geparkt werden. Einzige Ausnahme sind Mitarbeiter des Gastronomiebetriebes. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Rauchen ist auf den Spielflächen, der Laufbahn des Hauptspielfeldes sowie in den Umkleide- und Duschkabinen strengstens untersagt. Hinter der Barriere wird das Rauchen gestattet. Die Kippen sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

Das Besteigen und Überklettern der Tore und Tornetze sowie das vorsätzliche Beschießen der Zaunanlagen und Ballfanggitter ist strengstens untersagt.

Hunde und andere Haustiere dürfen nicht auf die Spielfläche geführt werden. Auf der Sportanlage sind Hunde anzuleinen. Hundekot ist umgehend zu entfernen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken auf den Sportplätzen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahme: Aufnahme von Wasser in den Fußball-Halbzeitpausen.

§9 allgemeiner Sportbetrieb

 

9.1. Nur bei guter Witterung und bei entsprechendem Zustand kann der Hauptplatz zusätzlich als Trainingsplatz genutzt werden. Die Zustimmung des Abteilungsleiters Fußball, Jugendleiter bzw. Vorstands ist jedoch erforderlich

9.2. Koordinations-, Sprint- und Kraftübungen sollen grundsätzlich außerhalb der Spielfelder durchgeführt werden.

9.3. Aufwärmübungen sollen immer an wechselnden Stellen durchgeführt werden. Das Aufwärmtraining der Torleute soll immer außerhalb des Fünfmeterraumes durchgeführt werden.

9.4. Bei Torschussübungen sind die mobilen Tore an wechselnde Standorte aufzustellen.

9.5. Bei Trainingsspielen sind die Tore so hinzustellen, dass das Spielfeld geschont wird. Besonders die Torräume sind zu schonen.

9.6. Die Tore sind sowohl beim Training als auch zu den Spielen ausreichend zu sichern. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Trainer. Nach dem Training bzw. nach den Spielen sind die beweglichen Tore vom Großspielfeld zu entfernen und an den vorgesehenen Orten aufzuhängen bzw. abzustellen und zu sichern.

9.7. Wenn das Schild „Platz gesperrt“ aufgestellt ist, ist die Nutzung des betroffenen Platzes verboten. Sind nur Teilbereiche als gesperrt markiert, sind diese Bereiche nicht zu benutzen.

§10 Spielbetrieb

10.1. Alle auf dem Spielbericht eingetragenen Personen (und ausschließlich nur diese) haben sich während des Spiels in der technischen Zone des eigenen Teams aufzuhalten und dürfen von dort aus die Mannschaften betreuen. Ggf. kann die Ersatzbank durch weitere Bänke und/oder Stühle erweitert werden.

10.2. Alle Personen, die nicht auf den Spielberichten der ersten und Reservemannschaften eingetragen sind, sind zur Zahlung des jeweiligen Eintritts verpflichtet.

10.3. Die auf dem Spielbericht eingetragenen Ordner müssen sich vor Spielbeginn beim jeweiligen Schiedsrichter persönlich vorstellen.

10.4. Nach Punktspielen sind die Tore an den vorgesehenen Haken am Ballfangzaun aufzuhängen und alle Eckfahnen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu verstauen.

§11 Umkleide- Dusch- und Toilettenräume

11.1. Vor dem Betreten der Umkleideräume sind die Schuhe, insbesondere Fußballschuhe, gründlich zu säubern oder vorher auszuziehen.

11.2. Zum Umkleiden sind nur die dafür vorgesehenen Räume zu benutzen. Für die in den Umkleiden abgelagerten Sachen sind die Besitzer selbst verantwortlich. Der Zutritt ist nur den Sportlern, Betreuern, Trainern, Übungsleitern und Schiedsrichtern gestattet. Der Verein übernimmt keine Haftung für Wertgegenstände!

11.3. Die Wasch- und Duschräume stehen nur den berechtigten Nutzern im Rahmen des organisierten Spiel- und Trainingsbetriebes zur Verfügung.

11.4. Die Übungsleiter(innen)/Betreuer(innen) haben sich von dem ordnungsgemäßen Aufenthalt ihrer Mannschaft in der Kabine vor und nach dem Training/Spiel bzw. während der Halbzeitpause zu überzeugen und tragen die Verantwortung dafür, dass die Räume nach jedem Gebrauch besenrein verlassen werden, alle Duschen und Wasserhähne abgedreht, das Licht gelöscht und alle Türen und Fenster verschlossen sind.

11.5. Das Toben und Lärmen in den Kabinen und Duschen ist untersagt. Ballspielen in den Kabinen, Duschen und im Gang ist nicht gestattet.

11.6. Die sanitären Einrichtungen sind sauber zu halten. Bei Verschmutzungen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen, werden die Reinigungskosten dem Verursacher auferlegt.

11.7. Der Aufenthalt von Tieren in den Umkleideräumen ist verboten.

§12 Fundsachen

12.1 Auf den Sportplätzen gefundene Gegenstände sind unverzüglich beim Abteilungsleiter Fußball abzugeben. Sie werden vom Verein verwahrt. Falls die Gegenstände nicht abgeholt werden, erhält das Fundbüro der Stadt Schwäbisch Hall quartalsweise die Fundsachen.

§13 Zuschauer

13.1. Aus Sicherheitsgründen dürfen sich die Zuschauer nur an den für sie vorgesehenen Stellen hinter den Banden, den Barrieren und Markierungen aufhalten. Es ist verboten, die Sportplätze zu betreten.

13.2. Beim Kleinfeld ist die „Elternzone“ (analog 12.1.) einzuhalten.

13.3. Den Besuchern von Sportveranstaltungen ist das Mitführen von Gegenständen untersagt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können.

§14 Verhalten

14.1. Grundsätzlich sollen sich alle Sportler, Zuschauer, Gäste und Besucher so verhalten, dass ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Spiel- und Sportbetrieb gewährleistet ist. Beleidigungen, Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten sind zu unterlassen.

14.2. Der Verein hat bei Veranstaltungen jeglicher Art dafür zu sorgen, dass entsprechend der Zuschauerzahl Ordner in ausreichender Zahl anwesend sind.

14.3. Während des jeweiligen Dienstes besteht für die Ordner ein absolutes Alkoholverbot.

§15 Haftung

15.1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins bzw. bei der Teilnahme an Veranstaltungen erleiden.

15.2. Personenschäden bei Unfällen in Ausübung sportlicher Tätigkeit innerhalb des Vereinsgeschehens haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sportunfallversicherung. Jeder derartige Unfall ist sofort dem Verein (Abteilungsleiter oder Vorstand) zu melden. Für andere Personen-, Sach- und Diebstahlschäden innerhalb des Sportplatzes haftet der Verein nicht.

§16 Verhinderung von Unfällen

16.1. Der Spiel- und Trainingsbetrieb ist so durchzuführen, dass Sportler und Besucher nicht gefährdet oder verletzt werden. Es sind Trainingsgeräte zu nutzen, die in einem einwandfreien Zustand sind und dem Zweck entsprechen. Schäden die während des Spiel- oder Trainingsbetriebes entstehen oder festgestellt werden, sind sofort zu melden.

§17 Schlussbestimmungen

17.1. Ausnahmen bzw. Ergänzungen (z.B. Hygienekonzept) zu dieser Platzordnung bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.

§18 Inkrafttreten

Diese Spiel- und Platzordnung wurde auf der Ausschusssitzung am 07.09.2020 beschlossen. Sie tritt mit gleichem Datum in Kraft.


Sport Club Bibersfeld e.V.

Luckenbacher Str. 42
74523 Schwäbisch Hall

Tel.: 0791 2049888 
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