in Kraft getreten am 26.06.2020

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Sportclub Bibersfeld e.V., als Abkürzung SC Bibersfeld e.V..

1.2. Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall – Bibersfeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall, Nr. 58 eingetragen. Der Verein wurde am 07.08.1960 unter dem Namen SC Bibersfeld gegründet und am 28.10.1960 beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingetragen.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4. Die Farben des Vereins sind schwarz – weiß.

 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

2.1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur bis zu dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

2.4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

2.5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) und juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.

3.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters gilt ausdrücklich auch im Namen weiterer gesetzlicher Vertreter als erteilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3.3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.

3.4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

3.5. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder beginnt mit dem 1. des Halbjahres, in dem sie beantragt wird. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Kalenderjahr.

3.6. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und des Hauptausschusses des Vereins festgelegt.

3.7. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

4.2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

4.3. Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Einzelheiten regelt die Benutzungsordnung des Vereins.

4.4. Jedes über 18 Jahre altes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts sowie des aktiven und passiven Wahlrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4.5. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den württembergischen Landessportbund.

4.6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

4.7. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4.6. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

5.1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Zu zahlen sind:

  1. bei der Aufnahme in den Verein, eine Aufnahmegebühr,
  2. einen Jahresbeitrag

5.2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.

5.3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
 
5.4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

5.5. Die Beiträge juristischer Personen werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

5.6. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

5.7. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich am 2. Freitag im März eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Zur Abrechnung kommen die jeweils zum Abrechnungszeittraum gültigen Mitgliedsbeiträge.

5.8. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

5.9. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

6.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und wirksam sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Kalenderjahr bis dahin erfüllt ist.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
  • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

6.5. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Hauptausschuss getroffenen Vereinbarung.

6.6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Hauptausschuss

 §8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§9 Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert.

9.2. Die Mitgliederversammlung ist von den im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe des Tagungsortes und Zeitpunktes durch Veröffentlichung im Teilortsblatt und Haller Tagblatt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

9.3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

9.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

9.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9.6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9.7. Wahlen finden nur dann geheim statt, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies wünscht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

9.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, zu unterschreiben.

 

§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Hauptausschusses
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus max. vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die im Vereinsregister eingetragen sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter, gemeinsam vertreten. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des § 26 BGB. Zur Wahl können nur Mitglieder antreten, die die Volljährigkeit erreicht haben und nicht Geschäftsunfähig im Sinne §§ 104ff des BGB sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils hälftig gewählt und stehen jeweils abwechselnd zur Wahl.

In ungeraden Jahren:
Vorstand für Marketing und Kommunikation
Vorstand für Sport

In geraden Jahren:
Vorstand für Verwaltung, Finanzen, Recht
Vorstand für Technik und Logistik

11.1. Die Aufgabenbereiche der vier gleichberechtigten Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis geregelt und können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden. Der Vorstand wählt in seinem Gremium einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

11.2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 €, welche (sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Hauptausschusses hierzu erteilt ist) die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich ist.

11.3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

11.4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen, der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl gestellt wird. Die Wahl erfolgt in diesem Falle für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, damit der gleichmäßige Wechsel beibehalten wird.

11.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

11.7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Ausschuss zur Kenntnis vorzulegen. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

 

§12 Hauptausschuss

12.1. Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Die Mitglieder des Vorstandes
  2. Die Abteilungsleiter
  3. Der Jugendleiter
  4. Die Frauenvertreterin
  5. Zwei Beisitzer

12.2. Sitzungen des Hauptausschusses sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

12.3. Dem Hauptausschuss obliegt:

  • Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
  • Die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, mit Ausnahme der Geschäftsordnung.
  • Die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
  • Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
  • Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art.
  • Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

12.4. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Die Beisitzer werden hälftig jährlich gewählt und stehen jeweils abwechselnd zur Wahl.

12.5. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt mit einer Frist von mindestens einer Woche zu Hauptausschusssitzungen ein. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Hauptausschussmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

12.6. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

12.7. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Hauptausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§13 Abteilungen

13.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.

13.2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, den Kassenwart und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.

13.3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht zu, zu ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

13.4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

13.5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.

13.6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungsverpflichtungen zu beschließen.

13.7. Die Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.

13.8. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

13.9. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Hauptausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

 

§14 Ordnungen

14.1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein folgende Ordnungen geben:

  1. eine Geschäftsordnung
  2. eine Finanzordnung
  3. eine Ehrungsordnung
  4. eine Beitragsordnung
  5. eine Spiel- und Platzordnung
  6. eine Rechts- und Verfahrensordnung
  7. eine Benutzungsordnung
  8. Ordnungen der einzelnen Abteilungen

14.2. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

14.3. Die Jugendordnung des Vereins ist Bestandteil dieser Satzung.

14.4. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

14.5. Die unter 14.1. und 14.4. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Ordnungen von 14.1. unterwerfen sich dieser Satzung.

 

§15 Strafbestimmungen

15.1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
  • Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
  • Ausschluss gem. § 6.4. der Satzung

 

§16 Kassenprüfer

16.1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie werden hälftig gewählt und stehen jeweils abwechselnd zur Wahl. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

16.2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

16.3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

16.4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

16.5. Einzelheiten der Kassenprüfer regelt die Finanzordnung.

§17 Datenschutz

17.1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

17.2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportart und die Vereinsmitgliedsnummer.

§18 Auflösung des Vereins

18.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

18.2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. Der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. Von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich angefordert wurde.

18.3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

18.4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

18.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Dorfgemeinschaft Bibersfeld e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. §52 der Abgabenordnung in der Ortschaft Bibersfeld zu verwenden hat.

 

§19 Ergänzungsbestimmung

19.1. In allen Fällen, in denen diese Satzung keine Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften des BGB maßgebend.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.06.2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 25.03.2010. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Bibersfeld, den 26.06.2020

Stefan Beck                                                     Thomas Brodbeck
Vorstand Technik, Logistik                              Vorstand Verwaltung, Finanzen, Recht


Sport Club Bibersfeld e.V.

Luckenbacher Str. 42
74523 Schwäbisch Hall


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© 2021 SC Bibersfeld e.V.

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